Maler · Subunternehmer Vorlage Österreich
Maler Subunternehmer Vorlage Österreich 2026 – Vertrag für GU & NU
Österreichische Malerbetriebe, die Subunternehmer einsetzen oder selbst als NU tätig sind, brauchen einen Vertrag nach österreichischem Recht. Kernthemen: §19 UStG AT Übergang der Steuerschuldnerschaft, BUAG-Beitragspflicht auf Baustellen, Farbton- und Materialverantwortung schriftlich fixieren sowie AVRAG-Konformität für entsendete NU-Mitarbeiter.
Pflichtangaben im Maler-Subunternehmervertrag Österreich
1. Vertragsparteien & Leistungsabgrenzung
- Vollständige Bezeichnung GU und NU (Firma, Adresse, UID-Nummer, Gewerbeberechtigung Maler)
- Exakte Leistungsbeschreibung: Flächen, Räume, Untergründe, Anstriche, Tapezierarbeiten
- Materialverantwortung: Wer beschafft Farbe, Grundierung, Tapete — GU oder NU?
- Farbtonfreigabe: RAL-Nummer oder NCS-Code schriftlich festhalten, Musterfläche vor Vollausführung
- Abgrenzung zum GU-Eigenleistungsanteil (Spachtel, Untergrundvorbereitung)
2. Vergütung & Abrechnung
- Einheitspreise pro m² nach Leistungsverzeichnis oder Pauschalpreis je Raum
- Abschlagszahlungen nach Baufortschritt — Zahlungsplan festlegen
- §19 UStG AT: NU-Rechnung netto, Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft
- Verzugszinsen: gesetzlicher Zinssatz nach österreichischem Recht im B2B-Bereich
- Regiearbeiten: Stundensatz und Regiezettelfreigabe durch GU-Bauleiter schriftlich regeln
3. Haftung & Gewährleistung
- GU haftet gegenüber Bauherr nach ABGB für alle NU-Mängel — NU haftet GU spiegelbildlich
- Gewährleistungsfrist NU: 3 Jahre ab Übergabe nach ABGB § 933 für Malerarbeiten
- NU-Pflicht: Untergrundprüfung vor Ausführung dokumentieren — bei nicht gerügtem Untergrund Haftungsübergang
- Betriebshaftpflicht NU min. 3 Mio. EUR — Versicherungsnachweis bei Vertragsschluss
- Abnahmeprotokoll mit Fotonachweis unmittelbar nach NU-Fertigstellung erstellen
4. §19 UStG AT / Reverse Charge
- Malerarbeiten an Gebäuden sind Bauleistungen nach §19 Abs. 1a UStG AT
- NU-Rechnung: Nettobetrag + Hinweis auf §19 Abs. 1a UStG, UID-Nummer des GU anführen
- GU schuldet 20 % USt. an Finanzamt, zieht sie gleichzeitig als Vorsteuer ab
- Gilt nicht für Privatpersonen als GU oder nicht-bauleistende Unternehmen
- Beide Parteien müssen UID-Nummern haben und Bauleistungen als Unternehmensgegenstand führen
5. Kündigung & Vertragsende
- Außerordentliches Kündigungsrecht GU: Farbtonabweichung nach Freigabe, Terminverzug, Qualitätsmängel
- Dokumentation bei vorzeitiger Kündigung: Fotos des Ausführungsstands vor Ablösung
- Sicherheitseinbehalt 5 % Schlussrechnung — Freigabe nach Gewährleistungsablauf oder Bankgarantie
- Rückgabe überlassener Materialien (Farbreste, Gerüste) bei Vertragsende
- Schlussrechnung NU innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme — prüfbare Aufstellung verlangen
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Gilt §19 UStG Österreich für Maler-Nachunternehmer?
Ja. §19 Abs. 1a UStG Österreich erfasst Bauleistungen — Malerarbeiten an Gebäuden zählen dazu. Wenn ein Maler-NU an einen GU leistet, der selbst Bauleistungsunternehmer ist, geht die Steuerschuldnerschaft auf den GU über. Der NU stellt eine Nettorechnung mit dem Hinweis 'Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. §19 Abs. 1a UStG' aus. Der GU schuldet die 20 % USt. an das Finanzamt und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung: Beide Parteien müssen Unternehmer im Sinne des UStG sein, der GU muss Bauleistungen als Unternehmensgegenstand haben.
Sind Maler-Subunternehmer in Österreich BUAG-pflichtig?
Malerbetriebe, die auf Baustellen tätig sind, können unter den BUAG-Geltungsbereich fallen, wenn die Bautätigkeit ihr Hauptgeschäft ist. Die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) prüft dies nach der tatsächlichen Tätigkeit. Für BUAG-pflichtige Betriebe gelten besondere Urlaubskassenregelungen — Urlaubsanspruch wird über die BUAK abgewickelt, nicht direkt vom Betrieb. Der GU sollte im Subunternehmervertrag die Pflicht des NU zur korrekten BUAG-Abführung und die Haftungsübernahme bei Verstößen festschreiben.
Wer trägt in Österreich die Verantwortung für den falschen Farbton beim Maler-NU?
Gibt der GU dem NU eine RAL-Nummer oder ein Farbmuster vor und weicht der NU davon ab, haftet der NU nach ABGB § 1167 (Werkvertragsgewährleistung). Bestellt der GU das Material selbst und gibt es dem NU zur Verarbeitung, liegt die Produktverantwortung beim GU — der NU haftet nur für Ausführungsqualität (Deckgrad, Schichtstärke). Empfehlung: Farbtonfreigabe schriftlich dokumentieren, Musterfläche vor Vollausführung abnehmen, Abnahmeprotokoll mit Fotonachweis erstellen — nur so ist die Farbton-Verantwortung im Streitfall klar abgegrenzt.
Was gilt für entsendete Maler-NU nach AVRAG in Österreich?
Das AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) regelt die Lohnbedingungen für entsendete Arbeitnehmer nach Österreich. Maler-NU, die Mitarbeiter aus dem EU-Ausland nach Österreich entsenden, müssen die österreichischen Mindestlöhne nach dem Kollektivvertrag für Maler und Anstreicher zahlen. Die Entsendemeldung muss vor Beginn der Tätigkeit über das österreichische Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) erfolgen. Der GU kann bei Verstößen des NU ebenfalls in Haftung genommen werden — daher AVRAG-Konformitätserklärung im Subunternehmervertrag verlangen.
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