Maler · Auftrag Vorlage Österreich

Maler Auftrag Vorlage Österreich 2026 – Auftragsbestätigung nach ABGB & ÖNORM B 2230

Österreichische Malerbetriebe brauchen eine Auftragsbestätigung, die mit den heimischen Normen und Steuergesetzen konform ist. ABGB § 1151ff regelt den Werkvertrag, ÖNORM B 2230 definiert den Ausführungsstandard, und §19 UStG AT bestimmt die Steuerschuldnerschaft bei B2B-Bauleistungen — ohne schriftliche RAL-Nummer und Untergrundklausel sind Streitigkeiten vorprogrammiert. Hier sind alle Pflichtangaben für eine rechtssichere österreichische Maler-Auftragsbestätigung.

Pflichtangaben in der österreichischen Maler-Auftragsbestätigung

1. Kopfdaten & Parteien

  • Betriebsname, Adresse, Telefon, E-Mail, UID-Nummer des Malerbetriebs
  • Vollständiger Name, Adresse und UID-Nummer des Auftraggebers (bei B2B)
  • Auftragsbestätigungsnummer und Datum (Pflicht nach österreichischem UStG)
  • Bauvorhaben und Ausführungsort (Straße, Stockwerk, Raumbezeichnung)
  • Referenz auf das zugrunde liegende Angebot (Angebotsnummer, Datum)

2. Leistungsbeschreibung & Umfang

  • Raumbezeichnung und Fläche m² je Position nach ÖNORM B 2230
  • Farbton mit RAL-Nummer oder NCS-Code — verbindliche Festlegung
  • Anstrichmittel: Fabrikat, Produktname, Anzahl Anstriche
  • Untergrundvoraussetzungen: Trockenheit, Tragfähigkeit, Vorarbeiten Auftraggeber
  • Gerüststellung: wer stellt (AN oder AG), wer trägt Kosten, Standzeit

3. Termine & Ausführungsfristen

  • Beginn der Ausführung: Datum (abhängig von Untergrundbereitstellung durch AG)
  • Fertigstellungstermin nach ABGB § 1168 (Verzugsfolgen klar regeln)
  • Trocknungszeiten zwischen Anstrichen als Bestandteil der Gesamtdauer
  • Hinweis: Terminverschiebung bei nicht rechtzeitiger Räumung durch AG

4. Preis & Zahlungsbedingungen

  • Netto-Gesamtpreis, USt 20 %, Brutto-Gesamtpreis
  • Bei §19 UStG AT: expliziter Hinweis «Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 19 Abs. 1a UStG»
  • UID-Nummern beider Parteien bei Anwendung §19 UStG AT
  • Abschlagsregelung: z. B. 40 % bei Auftragserteilung, 60 % nach Abnahme
  • Zahlungsziel netto (üblich 14 Tage), Skonto-Regelung

5. Gewährleistung & AGB-Verweis

  • Vertragsgrundlage: ABGB § 1151ff Werkvertrag, ÖNORM B 2230 als Ausführungsstandard
  • Gewährleistung nach ABGB § 933: 3 Jahre ab Übergabe
  • Gewährleistungsausschluss bei mangelhaftem Untergrund (AG-Vorleistung)
  • AGB-Verweis sofern vorhanden; digitale Unterschrift nach SigG/eIDAS

Auftragsbestätigungen automatisch erstellen

werkflow kennt alle österreichischen Anforderungen — §19 UStG AT, UID-Nummern, ÖNORM B 2230, SigG/eIDAS-Unterschrift und BMD/RZL-Export. Aus dem Angebot wird automatisch die Auftragsbestätigung, dann die Rechnung.

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Häufige Fragen

Was muss eine Maler-Auftragsbestätigung in Österreich enthalten?

Eine rechtssichere österreichische Maler-Auftragsbestätigung enthält: vollständige Parteienbezeichnung mit UID-Nummer, exakte Leistungsbeschreibung mit Raumbezeichnung und m²-Angabe nach ÖNORM B 2230, Farbton mit RAL- oder NCS-Nummer, Produktname des Anstrichmittels, Anzahl Anstriche, Untergrundprüfung als Vorleistung des Auftraggebers, Gerüststellung (wer stellt?), Ausführungstermin, Netto-Gesamtpreis mit USt 20 %, Zahlungsbedingungen, §19 UStG AT-Hinweis sofern zutreffend.

Muss der Farbton schriftlich in der Maler-Auftragsbestätigung in Österreich festgehalten werden?

Ja — die Farbton-Festlegung mit RAL-Nummer oder NCS-Code ist auch in Österreich das wichtigste Mittel zur Streitvermeidung. Ohne schriftliche Farbton-Fixierung kann der Auftraggeber behaupten, der ausgeführte Farbton weiche vom besprochenen ab. RAL-Nummer, Produktname und Chargencode im Auftrag sind der Nachweis. Bei Farbmischungen: Mischrezeptur festhalten.

Was ist ÖNORM B 2230 und wie wirkt sie auf den österreichischen Malerauftrag?

ÖNORM B 2230 ist die österreichische Norm für Maler- und Anstreicherarbeiten. Sie definiert Ausführungsstandards, Materialanforderungen und Abnahmebedingungen für Malerarbeiten in Österreich. Ein expliziter Verweis auf ÖNORM B 2230 in der Auftragsbestätigung legt den Ausführungsstandard verbindlich fest und schützt den Malerbetrieb bei Gewährleistungsstreitigkeiten, da nur normkonforme Ausführungen als mangelfrei gelten.

Wann gilt §19 UStG AT im österreichischen Malerauftrag?

§19 UStG AT (Reverse Charge) gilt bei Bauleistungen zwischen zwei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern in Österreich, wenn der Leistungsempfänger selbst unternehmerisch tätig ist. Der Malerauftrag muss dann netto (ohne USt) ausgestellt werden mit dem Hinweis «Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 19 Abs. 1a UStG». UID-Nummern beider Parteien müssen angeführt sein.

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