Dachdecker · Subunternehmer Vorlage Österreich

Dachdecker Subunternehmer Vorlage Österreich 2026 – Vertrag für GU & NU

Österreichische Dachdeckerbetriebe, die Nachunternehmer einsetzen oder selbst als NU tätig sind, brauchen einen Subunternehmervertrag nach österreichischem Recht. Kernthemen: §19 UStG AT Übergang der Steuerschuldnerschaft, BUAG-Beitragspflicht, Absturzsicherung nach ÖNORM B 3417 und BauV sowie klare Haftungsregelung für Gebäudeschäden durch NU-Fehler.

Pflichtangaben im Dachdecker-Subunternehmervertrag Österreich

1. Vertragsparteien & Leistungsabgrenzung

  • Vollständige Bezeichnung GU und NU (Firma, Adresse, UID-Nummer, Gewerbeberechtigung Dachdeckerei)
  • Exakte Leistungsbeschreibung: Dachfläche m², Dachform, Deckungsmaterial, Anschlüsse
  • Abgrenzung: Welche Arbeiten führt der GU selbst aus (Dämmung, Unterspannbahn, Lattenunterkonstruktion)?
  • Geltende Normen: ÖNORM B 3418 (Flachdach), ÖNORM B 3419 (Steildach) — im Vertrag benennen
  • Witterungsbedingungen: Abdeckpflicht des NU bei offenem Dach und Schlechtwetter

2. Vergütung & Abrechnung

  • Einheitspreise pro m² nach Dachfläche oder Pauschalpreis je Dachsegment
  • Abschlagszahlungen nach Baufortschritt — Zahlungsplan mit Meilensteinen
  • §19 UStG AT: NU-Rechnung netto, UID-Nummer des GU auf der Rechnung anführen
  • Materialgestellung GU an NU: separat ausweisen, Chargennummern dokumentieren
  • Mehrkosten bei unvorhergesehenen Untergrundzuständen: Regiezettelfreigabe durch GU

3. Haftung & Gewährleistung

  • GU haftet gegenüber Bauherr nach ABGB für alle NU-Mängel — NU haftet GU spiegelbildlich
  • Gewährleistungsfrist NU: 3 Jahre ab Übergabe nach ABGB § 933 für Dacharbeiten
  • Übernahmeprotokoll: NU übergibt vollständiges Protokoll mit Fotos und Dichtheitsprüfung (ÖNORM B 3691 Flachdach)
  • Betriebshaftpflicht NU min. 5 Mio. EUR (Dacharbeiten höheres Schadenspotenzial)
  • Notfallpflicht NU: Bei Witterungsöffnung sofortige Abdeckmaßnahmen auf eigene Kosten

4. §19 UStG AT / Reverse Charge

  • Dacharbeiten sind Bauleistungen nach §19 Abs. 1a UStG AT
  • NU-Rechnung: Nettobetrag + Hinweis auf §19 Abs. 1a UStG, UID-Nummer des GU
  • GU schuldet 20 % USt. ans Finanzamt und zieht sie als Vorsteuer ab
  • Gilt nicht für: Privatpersonen als GU oder nicht-bauleistende Unternehmen
  • Im Subunternehmervertrag §19-Anwendung schriftlich bestätigen — Rechnungsprüfung erleichtern

5. Kündigung & Vertragsende

  • Außerordentliches Kündigungsrecht GU: fehlende Absturzsicherung, Qualitätsmängel, Terminverzug
  • Bei Kündigung: sofortige Dachsicherung als NU-Pflicht (offenes Dach = unmittelbare Gefahr)
  • Sicherheitseinbehalt: 5 % der Schlussrechnung, Freigabe nach Gewährleistungsablauf oder Bankgarantie
  • Schlussabrechnung NU innerhalb 30 Tagen nach Übernahme — Übernahmeprotokoll als Anlage
  • Rückgabe von Gerüstbauteilen, Heizgeräten und Abdeckmaterial bei Vertragsende

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Häufige Fragen

Gilt §19 UStG Österreich für Dachdecker-Nachunternehmer?

Ja. Dachdeckerarbeiten sind Bauleistungen nach §19 Abs. 1a UStG Österreich. Wenn ein Dachdecker-NU an einen GU leistet, der selbst Bauleistungsunternehmer ist, geht die Steuerschuldnerschaft auf den GU über. Der NU stellt eine Nettorechnung aus mit dem Hinweis 'Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. §19 Abs. 1a UStG'. GU schuldet 20 % USt. ans Finanzamt und kann sie als Vorsteuer abziehen. Beide Parteien müssen Unternehmer im Sinne des UStG sein und die UID-Nummer muss auf der NU-Rechnung angeführt sein.

Sind Dachdecker-Subunternehmer in Österreich BUAG-pflichtig?

Dachdeckerbetriebe, die auf Baustellen tätig sind, fallen typischerweise unter den BUAG-Geltungsbereich. Die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) prüft die Beitragspflicht anhand der hauptsächlichen Tätigkeit. BUAG-pflichtige Betriebe führen den Urlaubsanspruch ihrer Mitarbeiter über die BUAK ab. Der GU sollte im Subunternehmervertrag die Pflicht des NU zur ordnungsgemäßen BUAG-Abführung und die Haftungsübernahme bei Verstößen festschreiben — Kontrolllücken können auch den GU in Haftung bringen.

Wer ist nach ÖNORM für die Absturzsicherung bei Dacharbeiten in Österreich verantwortlich?

Die Absturzsicherung bei Dacharbeiten in Österreich richtet sich nach der ÖNORM B 3417 sowie dem BauV (Bauarbeiterschutzverordnung). Der ausführende NU ist primär verantwortlich für die Sicherheit seiner eigenen Mitarbeiter. Der GU trägt als Koordinator nach BauV bei gleichzeitigem Mehrbetriebe-Einsatz eine Mitverantwortung. Im Subunternehmervertrag sollte klar geregelt sein: Wer stellt Gerüst, Schutznetze oder PSA gegen Absturz? Wer koordiniert die Schutzmaßnahmen? Dokumentationspflicht des NU (Sicherheitsunterweisung, Gerüstabnahme) als Vertragsbestandteil.

Wie ist die Versicherungshaftung des Dachdecker-NU in Österreich geregelt?

Der Dachdecker-NU haftet nach ABGB § 1167 für Mängel seiner Werkleistung — das umfasst auch Folgeschäden am Gebäude durch fehlerhafte Ausführung (z.B. offenes Dach ohne Abdeckung, undichte Anschlüsse). Der GU sollte im Subunternehmervertrag eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung des NU (min. 3–5 Mio. EUR) verlangen und das Recht auf sofortige Schadensmeldung festschreiben. Weigert sich die NU-Versicherung zu zahlen, greift das GU-Rückgriffsrecht — daher ausdrückliche Regelung im Vertrag essenziell.

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