Installateur · Subunternehmer Vorlage Österreich

Installateur Subunternehmer Vorlage Österreich 2026 – Vertrag für GU & NU

Österreichische Installationsbetriebe, die Nachunternehmer einsetzen oder selbst als NU tätig sind, brauchen einen Subunternehmervertrag nach österreichischem Recht. Kernthemen: §19 UStG AT Übergang der Steuerschuldnerschaft, BUAG-Beitragspflicht auf Baustellen, ÖVGW-Abnahme und Druckprüfungsprotokoll als Abnahmebedingung sowie Haftungsregelung für verdeckte Installationen.

Pflichtangaben im Installateur-Subunternehmervertrag Österreich

1. Vertragsparteien & Leistungsabgrenzung

  • Vollständige Bezeichnung GU und NU (Firma, Adresse, UID-Nummer, ÖVGW-Konzessionsnummer)
  • Exakte Leistungsbeschreibung: Gewerk, Objekt, Geschoße, Schacht-/Verteilerbezeichnungen
  • Abgrenzung Leistungsumfang NU vs. GU-Eigenleistung (Erdarbeiten, Schlitzarbeiten)
  • Geltende Normen: ÖNORM EN 806, ÖVGW G 1, ÖVGW G 10 — im Vertrag benennen
  • Dokumentationspflichten NU: Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle

2. Vergütung & Abrechnung

  • Einheitspreise nach Leistungsverzeichnis oder Pauschalpreis je Gewerk/Geschoß
  • Abschlagszahlungen nach Baufortschritt mit Meilensteinen (Rohinstallation, Inbetriebnahme)
  • §19 UStG AT: NU-Rechnung netto, UID-Nummer des GU anführen
  • Rückbehaltsrecht GU bei fehlenden Prüfprotokollen bis zur vollständigen Dokumentübergabe
  • Verzugszinsen nach österreichischem B2B-Recht (gesetzlicher Zinssatz 9,2 % über Basiszins)

3. Haftung & Gewährleistung

  • GU haftet gegenüber Bauherr nach ABGB für alle NU-Mängel — NU haftet GU spiegelbildlich
  • Gewährleistungsfrist NU: 3 Jahre ab Übergabe nach ABGB § 933
  • Besonderes Haftungsrisiko: verdeckte Installationen — Aufmaß und Fotos vor Verputz als NU-Pflicht
  • Betriebshaftpflicht NU min. 3 Mio. EUR, Umwelthaftpflicht empfohlen
  • GU-Rückgriffsrecht bei Wasserschäden durch NU-Fehler ausdrücklich regeln

4. §19 UStG AT / Reverse Charge

  • Installationsarbeiten an Gebäuden sind Bauleistungen nach §19 Abs. 1a UStG AT
  • NU-Rechnung: Nettobetrag + Hinweis auf §19 Abs. 1a UStG, UID-Nummer des GU
  • GU schuldet 20 % USt. ans Finanzamt und zieht sie als Vorsteuer ab
  • Reine Wartungsleistungen ohne Einbauanteil: kein §19 UStG — normale 20 % USt.-Rechnung
  • Gemischte Aufträge (Installation + Wartungsvertrag): getrennte Rechnungspositionen empfohlen

5. Kündigung & Vertragsende

  • Außerordentliches Kündigungsrecht GU: fehlende ÖVGW-Konzession, Terminverzug, Qualitätsmängel
  • Dokumentation Ausführungsstand bei Kündigung: Fotos offener Leitungen vor Übernahme durch Dritten
  • Sicherheitseinbehalt: 5 % der Schlussrechnung, Freigabe nach Gewährleistungsablauf oder Bankgarantie
  • Schlussabrechnung NU innerhalb 30 Tagen nach Übernahme mit vollständigen Prüfprotokollen
  • Übergabe Revisionsunterlagen, Einbauteile-Dokumentation und Betriebsanleitungen als Übergabebedingung

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Häufige Fragen

Gilt §19 UStG Österreich für Installateur-Nachunternehmer?

Ja. Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsinstallationsarbeiten an Gebäuden sind Bauleistungen nach §19 Abs. 1a UStG Österreich. Wenn ein Installateur-NU an einen GU leistet, der selbst Bauleistungsunternehmer ist, schuldet der GU die 20 % USt. Der NU stellt eine Nettorechnung aus mit dem Hinweis 'Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. §19 Abs. 1a UStG' und führt die UID-Nummer des GU auf der Rechnung an. Ausnahme: Reine Wartungsleistungen ohne Einbauanteil sind keine Bauleistungen — §19 greift nur bei Installation und Montage.

Sind Installateur-Subunternehmer in Österreich BUAG-pflichtig?

Installationsbetriebe, die hauptsächlich auf Baustellen tätig sind, können unter den BUAG-Geltungsbereich fallen. Die BUAK prüft dies anhand der tatsächlichen Tätigkeit. Installateure, die überwiegend in Neubauten oder bei Generalsanierungen installieren, sind häufig BUAG-pflichtig. Der GU sollte im Subunternehmervertrag die Pflicht des NU zur eigenverantwortlichen Klärung seiner BUAG-Zugehörigkeit und ordnungsgemäßen Beitragsabführung festschreiben. Verstöße können den GU in Nachhaftung bringen.

Wer ist für die ÖVGW-Abnahme bei Gasinstallationen in Österreich verantwortlich?

Die ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) legt die technischen Anforderungen für Gas- und Wasserinstallationen in Österreich fest. Die Inbetriebnahme und Abnahme von Gasinstallationen muss durch einen konzessionierten Gasfachmann nach den ÖVGW-Richtlinien G 1/G 10 erfolgen — das ist Pflicht des ausführenden NU. Der NU muss das Abnahmeprotokoll ausstellen und dem GU übergeben. Der GU sollte die Übergabe des ÖVGW-Protokolls als Abnahmebedingung und Freigabebedingung für die Schlussrechnungszahlung im Subunternehmervertrag festschreiben.

Wer muss die Druckprüfung der Rohrinstallation in Österreich durchführen?

Die Druckprüfung der Trinkwasserinstallation (nach ÖNORM EN 806-4) und der Heizungsanlage muss der ausführende Fachbetrieb — also der NU — durchführen. Er stellt das Druckprüfungsprotokoll mit Messwerten, Prüfdatum und Unterschrift aus. Der GU sollte dieses Protokoll als Abnahmebedingung im Subunternehmervertrag festschreiben. Ohne Druckprüfungsprotokoll kann der GU die Abnahme verweigern und die Schlussrechnungszahlung zurückhalten. Praxis: Druckprüfung vor dem Verputzen/Schließen der Installationsschächte durchführen und fotografisch dokumentieren.

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