Elektriker · Subunternehmer Vorlage Österreich
Elektriker Subunternehmer Vorlage Österreich 2026 – Vertrag für GU & NU
Österreichische Elektrobetriebe, die Nachunternehmer einsetzen oder selbst als NU tätig sind, brauchen einen Subunternehmervertrag, der das österreichische Recht abbildet. Kernthemen: §19 UStG AT Übergang der Steuerschuldnerschaft, BUAG-Beitragspflicht des NU, Einhaltung der ÖVE/ÖNORM-Normen mit Prüfprotokoll sowie Haftung des GU für NU-Fehler nach ABGB.
Pflichtangaben im Elektriker-Subunternehmervertrag Österreich
1. Vertragsparteien & Leistungsabgrenzung
- Vollständige Bezeichnung GU und NU (Firma, Adresse, UID-Nummer, Gewerbeberechtigung Elektrotechnik)
- Exakte Leistungsbeschreibung: Gewerk, Objekt, Geschoße, Schaltanlagen-/Kreisbezeichnungen
- Abgrenzung Leistungsumfang NU vs. GU-Eigenleistung (z.B. Kabelwege, Erdarbeiten)
- Geltende Normen: ÖVE/ÖNORM EN 50110-1, ÖVE/ÖNORM E 8001 — im Vertrag benennen
- Dokumentationspflichten NU: Prüfprotokoll nach ÖVE/ÖNORM EN 61439, Revisionsunterlagen
2. Vergütung & Abrechnung
- Festpreis oder Einheitspreise je Position aus dem Leistungsverzeichnis
- Abschlagszahlungen nach Baufortschritt — Zahlungsplan mit Meilensteinen festlegen
- §19 UStG AT: NU stellt Rechnung ohne USt., Hinweis «Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. §19 Abs. 1a UStG»
- Nachtragsvergütung: Schriftformerfordernis vor Ausführung, kein mündlicher Auftrag
- Zahlungsverzug: Verzugszinsen nach österreichischem Recht (gesetzlicher Zinssatz 9,2 % über Basiszins im B2B)
3. Haftung & Gewährleistung
- GU haftet gegenüber Bauherr nach ABGB für alle NU-Mängel — NU haftet GU spiegelbildlich
- Gewährleistungsfrist NU: 3 Jahre ab Übergabe nach ABGB § 933 für Elektroinstallationen
- NU-Pflicht: Übergabe vollständiger ÖVE-Prüfprotokolle als Abnahmebedingung
- Betriebshaftpflicht NU min. 3 Mio. EUR — Nachweis bei Vertragsschluss
- GU-Rückgriffsrecht gegen NU bei Drittschäden durch NU-Ausführungsfehler ausdrücklich regeln
4. §19 UStG AT / Reverse Charge
- §19 Abs. 1a UStG greift bei Bauleistungen, wenn GU selbst Bauleistungsunternehmer ist
- NU weist auf Rechnung aus: Nettobetrag + Hinweis auf §19 Abs. 1a UStG
- GU versteuert 20 % USt. auf Nettobetrag und zieht diese Vorsteuer im selben Voranmeldungszeitraum ab
- Voraussetzung: GU muss unternehmerisch tätig sein und Bauleistungen erbringen
- UID-Nummer des GU muss auf der NU-Rechnung angeführt sein
5. Kündigung & Vertragsende
- Außerordentliches Kündigungsrecht GU bei: fehlenden ÖVE-Prüfnachweisen, Terminverzug, Insolvenz NU
- Freie Kündigung: GU kann kündigen, schuldet vergüteten Anteil plus entgangenen Gewinn des NU
- Sicherheitseinbehalt: 5 % der Schlussrechnungssumme — Freigabe nach Gewährleistungsablauf oder Bankgarantie
- Schlussabrechnung: NU stellt prüfbare Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme
- Rückgabe von Baustellenmaterial, Werkzeug und Zugangsausweisen bei Vertragsende
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Gilt §19 UStG Österreich für Elektro-Nachunternehmer?
Ja. §19 Abs. 1a UStG Österreich regelt den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen. Elektroinstallationsarbeiten an Gebäuden gelten als Bauleistungen. Wenn ein Elektriker-NU an einen GU leistet, der selbst Bauleistungsunternehmer ist, schuldet der GU die 20 % USt. gegenüber dem Finanzamt. Der NU stellt eine Nettorechnung mit dem Hinweis 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. §19 Abs. 1a UStG' aus. GU und NU müssen beide im österreichischen Firmenbuch eingetragen sein und Bauleistungen als Unternehmensgegenstand haben. Privatpersonen als GU sind von §19 UStG AT ausgenommen.
Sind Elektriker-Subunternehmer in Österreich BUAG-beitragspflichtig?
Das kommt auf den konkreten Tätigkeitsbereich an. Das BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) gilt für Betriebe, die hauptsächlich Bautätigkeiten ausführen. Elektroinstallationsbetriebe, die schwerpunktmäßig Installationsarbeiten auf Baustellen erbringen, können unter den BUAG-Geltungsbereich fallen. Die BUAK prüft dies anhand der tatsächlichen Tätigkeit, nicht allein nach dem Gewerbe. Der GU sollte im Subunternehmervertrag die Pflicht des NU zur eigenverantwortlichen Klärung seiner BUAG-Zugehörigkeit und ordnungsgemäßen Beitragsabführung festschreiben. Bei Verstößen kann der GU in Haftung genommen werden.
Welche ÖVE-Normen muss ein Elektriker-NU in Österreich einhalten?
In Österreich gelten für Elektroinstallationen die ÖVE/ÖNORM-Normenreihe: ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 (Betrieb elektrischer Anlagen), ÖVE/ÖNORM E 8001 (Errichtung von Starkstromanlagen) und ÖVE/ÖNORM EN 60439. Der NU ist verpflichtet, diese Normen einzuhalten und die Einhaltung nach Abschluss nachzuweisen (Prüfprotokoll nach ÖVE/ÖNORM EN 61439). Der GU sollte im Subunternehmervertrag die Übergabe des Prüfprotokolls als Abnahmebedingung festschreiben. Fehlt das Protokoll, kann der GU die Abnahme und Schlussrechnungszahlung verweigern.
Haftet der GU in Österreich für Fehler des Elektro-NU gegenüber dem Bauherrn?
Ja. Der GU haftet gegenüber dem Bauherrn nach ABGB für die ordnungsgemäße Ausführung aller beauftragten Leistungen — auch jener, die er an einen NU vergeben hat. Hat der NU einen Fehler verursacht (z.B. falsche Leitungsquerschnitte, mangelnder Schutz vor Überspannung), kann der Bauherr direkt beim GU Gewährleistung oder Schadenersatz fordern. Der GU hat dann ein Rückgriffsrecht gegen den NU. Dieses Rückgriffsrecht sollte im Subunternehmervertrag ausdrücklich geregelt sein — inklusive Pflicht des NU zur Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe.
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