Fliesenleger · Subunternehmer Vorlage Österreich

Fliesenleger Subunternehmer Vorlage Österreich 2026 – Vertrag für GU & NU

Österreichische Fliesenlegerbetriebe, die Subunternehmer einsetzen oder selbst als NU tätig sind, brauchen einen Vertrag nach österreichischem Recht. Kernthemen: §19 UStG AT Übergang der Steuerschuldnerschaft, BUAG-Beitragspflicht auf Baustellen, Chargennachweis-Verantwortung für Farbtonkonstanz und Untergrundprüfungspflicht vor Verlegbeginn nach ÖNORM.

Pflichtangaben im Fliesenleger-Subunternehmervertrag Österreich

1. Vertragsparteien & Leistungsabgrenzung

  • Vollständige Bezeichnung GU und NU (Firma, Adresse, UID-Nummer, Gewerbeberechtigung Fliesenleger)
  • Exakte Leistungsbeschreibung: Flächen, Räume, Verlegemuster, Fliesengröße, Fugenbreite
  • Materialverantwortung: Wer beschafft Fliesen, Kleber, Fugenmörtel — GU oder NU?
  • Chargenverantwortung: NU muss gleiche Charge je sichtbarer Fläche sicherstellen und dokumentieren
  • Abgrenzung Leistungsumfang NU vs. GU-Eigenleistung (Estrich, Wandputz, Anschlüsse)

2. Vergütung & Abrechnung

  • Einheitspreise pro m² nach Verlegemuster oder Pauschalpreis je Raum
  • Abschlagszahlungen nach Baufortschritt — Zahlungsplan festlegen
  • §19 UStG AT: NU-Rechnung netto, UID-Nummer des GU auf der Rechnung anführen
  • Materialgestellung GU an NU: separat ausweisen, Chargennummern dokumentieren
  • Verzugszinsen nach österreichischem B2B-Recht (gesetzlicher Zinssatz 9,2 % über Basiszins)

3. Haftung & Gewährleistung

  • GU haftet gegenüber Bauherr nach ABGB für alle NU-Mängel — NU haftet GU spiegelbildlich
  • Gewährleistungsfrist NU: 3 Jahre ab Übergabe nach ABGB § 933 für Fliesenarbeiten
  • NU-Pflicht: Untergrundprüfungsprotokoll nach ÖNORM EN 13318 vor Verlegbeginn
  • Betriebshaftpflicht NU min. 3 Mio. EUR — Versicherungsnachweis bei Vertragsschluss
  • Abnahmeprotokoll mit Fotonachweis und Chargenangaben unmittelbar nach NU-Fertigstellung

4. §19 UStG AT / Reverse Charge

  • Fliesenlegearbeiten an Gebäuden sind Bauleistungen nach §19 Abs. 1a UStG AT
  • NU-Rechnung: Nettobetrag + Hinweis auf §19 Abs. 1a UStG, UID-Nummer des GU
  • GU schuldet 20 % USt. ans Finanzamt und zieht sie als Vorsteuer ab
  • Gilt nicht für reine Fliesenmaterial-Lieferungen ohne Verlegeleistung
  • Im Subunternehmervertrag §19-Anwendung schriftlich bestätigen — Rechnungsprüfung erleichtern

5. Kündigung & Vertragsende

  • Außerordentliches Kündigungsrecht GU: Chargenabweichung nach Freigabe, Terminverzug, Qualitätsmängel
  • Dokumentation bei vorzeitiger Kündigung: Fotos und Aufmaß des verlegten Stands
  • Sicherheitseinbehalt 5 % Schlussrechnung — Freigabe nach Gewährleistungsablauf oder Bankgarantie
  • Schlussrechnung NU innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme mit Chargen- und Aufmaßnachweisen
  • Rückgabe überlassener Materialreste, Werkzeuge und Schutzmittel bei Vertragsende

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Häufige Fragen

Gilt §19 UStG Österreich für Fliesenleger-Nachunternehmer?

Ja. Fliesenlegearbeiten an Gebäuden sind Bauleistungen nach §19 Abs. 1a UStG Österreich. Wenn ein Fliesenleger-NU an einen GU leistet, der selbst Bauleistungsunternehmer ist, geht die Steuerschuldnerschaft auf den GU über. Der NU stellt eine Nettorechnung mit dem Hinweis 'Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. §19 Abs. 1a UStG' aus und führt die UID-Nummer des GU auf der Rechnung an. GU schuldet 20 % USt. ans Finanzamt und zieht sie als Vorsteuer ab. Gilt nicht für reine Fliesenmaterial-Lieferungen ohne Verlegeleistung.

Sind Fliesenleger-Subunternehmer in Österreich BUAG-pflichtig?

Fliesenlegerbetriebe, die hauptsächlich auf Baustellen tätig sind, können unter den BUAG-Geltungsbereich fallen. Die BUAK prüft anhand der tatsächlichen Tätigkeit, ob BUAG-Beitragspflicht besteht. Bei BUAG-Pflicht werden Urlaubsansprüche der Mitarbeiter über die BUAK abgewickelt. Der GU sollte im Subunternehmervertrag die Pflicht des NU zur korrekten BUAG-Abführung und Haftungsübernahme bei Verstößen festschreiben. Tipp: NU vor Vertragsschluss zur Vorlage eines aktuellen BUAK-Kontoauszugs verpflichten.

Wer muss den Chargennachweis beim Fliesenleger-NU in Österreich führen?

Der Chargennachweis (gleiche Produktionscharge für alle Fliesen einer sichtbaren Fläche) ist Pflicht des verlegenden NU. Nur er kann sicherstellen, dass alle Fliesen einer Fläche aus derselben Charge stammen — Chargennummer und Lieferantennachweis sollten im Aufmaßbericht festgehalten werden. Der GU sollte die Übergabe dieser Nachweise als Abnahmebedingung im Subunternehmervertrag verankern. Ohne Chargennachweis ist bei einem Farbtonunterschied-Streitfall nicht klar abgrenzbar, ob der NU oder der Materiallieferant verantwortlich ist.

Wer haftet für eine fehlerhafte Untergrundprüfung beim Fliesenleger-NU in Österreich?

Die Untergrundprüfung vor Verlegbeginn (Ebenheit nach ÖNORM EN 13318, Feuchtegehalt, Tragfähigkeit) ist Pflicht des NU. Verlegt er Fliesen auf einem mangelhaften Untergrund, ohne diesen schriftlich zu rügen, haftet er für folgende Schäden (z.B. Ablösung, Rissbildung) nach ABGB § 1167. Hat der NU den Mangel schriftlich angezeigt und ist trotzdem auf Anweisung des GU vorgegangen, wechselt die Haftung auf den GU. Empfehlung: Untergrundprüfungsprotokoll vor Verlegbeginn als NU-Pflicht im Vertrag festschreiben — schützt beide Parteien.

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