Elektriker · Kalkulation Vorlage Österreich
Elektriker Kalkulation Vorlage 2026 - Stundensatz & Material für Österreich
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Österreichische Elektrobetriebe kalkulieren nach WKO-Kollektivvertrag, OVE E 8101-Prüfvorschriften und §19 UStG AT. Wer Prüfkosten nach OVE, Wegzeiten und den korrekten Übergang der Steuerschuld nicht einkalkuliert, verliert Marge bei jedem Gewerbebau-Auftrag. Diese Vorlage listet alle Kostenpositionen für österreichische Elektrobetriebe.
Alle Kostenpositionen richtig erfassen
1. Lohnkosten kalkulieren
- WKO-Kollektivvertrag Elektrotechnik: Mindestlohn je Lohngruppe (Hilfstätig bis Techniker)
- ASVG-Dienstgeberanteil: ca. 28-30 % auf Bruttolohn
- Sonderzahlungen: Urlaubs- und Weihnachtsgeld = 2 Monatsgehälter (anteilig je Auftrag)
- Monteurstunden: Installation + OVE-Prüfung + Protokollierung
- Wegzeit: nach KV abrechenbar als reguläre Arbeitszeit (WKO-Reisekostenregelung)
2. Materialkosten & Aufschlag
- Kabelmengen-Kalkulation: Leitungslängen je Stromkreis + 10-15 % Verschnitt
- Schaltmaterial (NH-Sicherungen, FI-Schutzschalter): Stückpreise
- Österreichische Einkaufspreise: Distributoren Rexel AT, Sonepar AT, Elektrospar
- Kleinmaterial-Pauschale: 3-5 % der Auftragssumme
- Materialaufschlag gesamt: 20-35 % auf EK-Preise
3. Gemeinkosten & Wagnis
- Betriebskosten anteilig: Miete, Strom, KFZ-Kosten (NoVA/Versicherung in Österreich höher)
- Werkzeug und Messgeräte: Abschreibung anteilig (Fluke, GMC, Metrel)
- Wagniszuschlag: 3-7 % für Altbestandsanlagen und unklare Leitungsführungen
- Gewinnaufschlag: 8-15 % auf Gesamtkosten
4. Gewerk-spezifische Positionen
- OVE E 8101 Prüfkosten: Abnahmeprüfung, Messprotokoll (0,5-2 h je Anlage) - Nachfolgenorm der ÖVE/ÖNORM E 8001 seit 01.10.2025
- Prüfzertifikat und Übergabedokumentation: Pflicht bei Gewerbeanlagen
- Photovoltaik-Anschluss: E-Control-Anmeldung, Einspeisevertragsunterlagen, Wechselrichter-Anschluss
- Errichtungsprotokoll nach OVE E 8101: bei Neuanlagen Pflichtdokument für Bauabnahme
- §19 Abs. 1a UStG bei Bauleistungen: Übergang Steuerschuld, UID-Nummern beider Parteien erforderlich
5. USt & Zahlungsbedingungen
- USt 20 % bei privaten Auftraggebern (§ 10 Abs. 1 öst. UStG)
- §19 Abs. 1a UStG AT: Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen zwischen Unternehmern
- UID-Nummer beider Parteien auf Rechnung/Angebot Pflicht (§ 11 UStG AT)
- BMD/RZL-Export für österreichische Steuerberater statt DATEV
- Verzugszinsen bei unternehmerischen Geschäften: § 456 UGB, 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - nicht die allgemeine ABGB-Regel (4 % p.a.)
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Häufige Fragen
Wie berechne ich den Elektriker-Stundensatz in Österreich?
Der österreichische Elektriker-Stundensatz basiert auf dem WKO-Kollektivvertrag Elektrotechnik: Mindestlöhne je Lohngruppe (Stand 2026: ca. 16-22 €/h brutto), plus ASVG-Dienstgeberanteil (ca. 28-30 %), plus Gemeinkosten (Fahrzeuge, Werkzeug, Büro) und Gewinnaufschlag. Marktübliche Netto-Stundensätze in Österreich: 60-90 €/h, Wien und Ballungszentren am oberen Ende.
Wie kalkuliere ich OVE E 8101 Prüfkosten in eine österreichische Elektriker-Kalkulation ein?
Seit 01.10.2025 gilt OVE E 8101 (Elektrische Niederspannungsanlagen) - Nachfolgenorm der ÖVE/ÖNORM E 8001. Die Abnahmeprüfung (Isolationswiderstand, Schleifenimpedanz, RCD-Auslösezeit, Drehfeld- und Durchgängigkeitsprüfung) dauert 0,5-2 Stunden je Anlage, dazu kommt die Zeit für Messprotokoll und Prüfzertifikat. Diese Position wird häufig vergessen und muss als eigene Zeile in der Kalkulation stehen, nicht als 'inklusive Montage'.
Wie gilt §19 Abs. 1a UStG bei Elektroarbeiten in Österreich?
Bei Bauleistungen zwischen zwei Unternehmern greift in Österreich §19 Abs. 1a UStG (Übergang der Steuerschuld). Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Voraussetzung: Der Auftraggeber ist selbst ein Unternehmer, der Bauleistungen erbringt. Im Angebot muss stehen: 'Übergang der Steuerschuld gemäß §19 Abs. 1a UStG'. UID-Nummer beider Parteien muss angegeben sein.
Welche Zahlungsfristen und Verzugszinsen gelten für österreichische Elektrobetriebe?
Zwischen Unternehmern gilt nicht die allgemeine zivilrechtliche Regel (§1333 i.V.m. §1000 ABGB, 4 % p.a. pauschal), sondern § 456 UGB: 9,2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz - deutlich mehr als die früher auf dieser Seite fälschlich zitierte ABGB-Stelle. Diesen Zinssatz und die verzugsbedingten Mahnkosten sollte jede Kalkulation als Risikoposition mitdenken, wenn Zahlungsziele regelmäßig überschritten werden.