Maurer · Subunternehmer Vorlage Österreich

Maurer Subunternehmer Vorlage Österreich 2026

Österreichische Maurer-GU vergeben Mauerwerksbau, Betonarbeiten und Putz regelmäßig an Nachunternehmer. Ohne ÖNORM B 4706-Betonklassen-Festlegung, §19 UStG AT-Regelung und BUAG-Freistellungsklausel im Subunternehmervertrag haftet der GU für Betonqualitätsmängel, Steuernachforderungen und BUAK-Rückstände des NU — nach ABGB § 1167ff und österreichischem Sozialrecht solidarisch. Hier sind alle Pflichtangaben für einen rechtssicheren österreichischen Maurer-Nachunternehmervertrag.

Pflichtangaben im österreichischen Maurer-Subunternehmervertrag

1. Vertragsparteien & Leistungsabgrenzung

  • Vollständige Bezeichnung GU und NU mit Firmensitz, FN-Nummer, UID-Nummer
  • Genaue Leistungsabgrenzung: Mauerwerk, Stahlbetonarbeiten, Putz, Estrich, Fundamentarbeiten
  • Betonklasse nach ÖNORM B 4706 / DIN EN 206 (C20/25, C25/30), Konsistenzklasse, Expositionsklasse
  • Bauvorhaben, Baustellenadresse und Bauteilbezug (Untergeschoss, Erdgeschoss etc.)
  • Verweis auf Bewehrungspläne, Schalungspläne und Bauteilstatik als Vertragsanlage

2. Vergütung & Abrechnung

  • Netto-Vergütung, USt 20 % (oder §19 UStG AT-Hinweis bei Reverse Charge)
  • Einheitspreise je m², m³ oder Pauschalpreis — Massenrisiko explizit geregelt
  • Abschlagsregelung nach Baufortschritt (Rohbaufertigstellung je Geschoss)
  • Zahlungsziel: max. 30 Tage nach Rechnungseingang gemäß ABGB § 1334
  • Haftrücklass 5 % als Sicherheit, Freigabe nach Ablauf der Gewährleistungsfrist

3. Haftung & Gewährleistung

  • Ausführungsstandard: ÖNORM B 4706 (Betonarbeiten), ÖNORM EN 1996 (Mauerwerk), DIN EN 206
  • Pflicht zu Betonprüfung (Würfeldruckfestigkeit) — Prüfprotokoll als Vertragsanlage
  • Gewährleistung nach ABGB § 933: 3 Jahre ab Übergabe
  • Pflicht des NU zur Vorlage einer Berufshaftpflichtversicherung (Deckungssumme ≥ 1 Mio. €)
  • Regressklausel: GU kann NU bei Drittansprüchen einschließlich Statikfolgeschäden in Anspruch nehmen

4. §19 UStG AT — Reverse Charge Mauerwerk

  • §19 Abs. 1a UStG AT greift bei Maurerarbeiten als Bauleistung zwischen österreichischen Unternehmern
  • NU stellt Rechnung ohne USt: «Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 19 Abs. 1a UStG»
  • GU schuldet 20 % USt ans österreichische Finanzamt
  • UID-Nummern beider Parteien im Vertrag und auf jeder Abschlagsrechnung des NU
  • Bei ausländischen NU: Prüfung ZKO3-Meldepflicht (Entsendung nach Österreich)

5. Kündigung & Vertragsende

  • Ordentliche Kündigung: Frist 14 Tage, Vergütung nach erbrachter Leistung gemäß ABGB § 1168
  • Außerordentliche Kündigung bei Betonqualitätsmängeln, erheblichem Verzug oder Insolvenz
  • BUAG: NU muss ordnungsgemäße BUAK-Beiträge nachweisen — Freistellungsklausel zugunsten GU
  • AVRAG: Freistellungsklausel für Lohnansprüche bei grenzüberschreitender Entsendung
  • Abnahmeprotokoll mit Betonprüfprotokoll als Bedingung für Schlusszahlung und Haftrücklassfreigabe

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Häufige Fragen

Gilt §19 UStG AT auch für Maurer-Subunternehmer in Österreich?

Ja. Maurerarbeiten (Mauerwerksbau, Betonarbeiten, Putz) sind Bauleistungen im Sinne des §19 Abs. 1a UStG AT. §19 UStG AT greift, wenn beide Vertragsparteien österreichische Unternehmer sind. Der Maurer-NU stellt die Rechnung ohne USt aus: «Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 19 Abs. 1a UStG». Der GU schuldet 20 % USt ans österreichische Finanzamt. UID-Nummern beider Parteien sind Pflicht.

Welche BUAG-Pflichten gelten für Maurer-NU in Österreich?

Maurerarbeiten fallen eindeutig unter das BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz). Der NU muss BUAG-Beiträge für alle Baumitarbeiter an die BUAK abführen. Der GU sollte im Subunternehmervertrag eine Nachweispflicht für ordnungsgemäße BUAK-Beiträge vereinbaren und sich eine Freistellungsklausel zusichern lassen. Bei BUAG-Verletzung haftet der GU nach österreichischem Recht solidarisch — das ist ein erhebliches Risiko bei NU-Beauftragung im Mauerergewerbe.

Was regelt ÖNORM B 4706 für Maurer-NU in Österreich?

ÖNORM B 4706 (Betonarbeiten) ist die österreichische Norm für Betonbauarbeiten und ergänzt DIN EN 206 um österreichische Spezifikationen. Der Subunternehmervertrag sollte ÖNORM B 4706 als Ausführungsstandard benennen und die Betonklasse (C20/25 etc.), Konsistenzklasse und Expositionsklasse festlegen. Ohne diesen Verweis kann der NU günstigeren Beton einsetzen und die Qualitätsanforderung bestreiten.

Wie haftet der österreichische GU für mangelhafte Betonqualität seines Maurer-NU?

Der GU haftet dem Bauherrn nach ABGB § 1167ff für das gesamte Werk, auch für Betonmängel des NU. Bei Betonqualitätsmängeln können Statikfolgeschäden entstehen. Der Subunternehmervertrag muss Betonklasse, Prüfprotokoll-Pflicht (Würfeldruckfestigkeit) und eine Regressklausel enthalten. Ohne diese Klauseln bleibt der GU auf Gewährleistungsansprüchen und Schadensersatz des Bauherrn sitzen.

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