Zimmerer · Subunternehmer Vorlage Österreich
Zimmerer Subunternehmer Vorlage Österreich 2026
Österreichische Zimmerei-GU vergeben Holzbauarbeiten regelmäßig an Nachunternehmer. Ohne schriftlichen Subunternehmervertrag mit ÖNORM B 4100-Verweis, §19 UStG AT-Regelung und BUAG-Nachweispflicht haftet der GU für Fehler, Lohnrückstände und Steuerschulden des NU — nach ABGB § 1151ff und BUAG solidarisch. Hier sind alle Pflichtangaben für einen rechtssicheren österreichischen Zimmerer-Nachunternehmervertrag.
Pflichtangaben im österreichischen Zimmerer-Subunternehmervertrag
1. Vertragsparteien & Leistungsabgrenzung
- Vollständige Bezeichnung GU und NU mit Firmensitz, FN-Nummer (Firmenbuch), UID-Nummer
- Genaue Leistungsabgrenzung: welche Zimmererleistungen schuldet der NU (Dachstuhl, Holzrahmenbau, Balkenkonstruktion)
- Bauvorhaben, Baustellenadresse und Bauphasen-Zuordnung
- Abgrenzung zu Eigenleistungen des GU und anderen NU (Schnittstellendefinition)
- Verweis auf Leistungsverzeichnis (LV) als Vertragsanlage
2. Vergütung & Abrechnung
- Netto-Vergütung, USt 20 % (oder §19 UStG AT-Hinweis bei Reverse Charge)
- Einheitspreise je Position aus LV oder Pauschalpreis mit Mengenrisiko-Regelung
- Abschlagsregelung: z. B. 30 % Vorauszahlung, Restbetrag nach Abnahme
- Zahlungsziel: max. 30 Tage nach Rechnungseingang gemäß ABGB § 1334
- Haftrücklass 5 % als Sicherheit, Freigabe nach Ablauf der Gewährleistungsfrist
3. Haftung & Gewährleistung
- Ausführungsstandard: ÖNORM B 4100 (Holzbauarbeiten), ÖNORM EN 1995 (Eurocode 5)
- Gewährleistung nach ABGB § 933: 3 Jahre ab Übergabe für bewegliche, 3 Jahre für unbewegliche Sachen
- Pflicht des NU zur Vorlage einer Berufshaftpflichtversicherung (Deckungssumme ≥ 1 Mio. €)
- Regressklausel: GU kann NU bei Drittansprüchen in voller Höhe in Anspruch nehmen
- BTVG-Haftung: bei Bauherrenmodellen ggf. BTVG-Konformität der NU-Leistungen sicherstellen
4. §19 UStG AT — Reverse Charge Zimmerei
- §19 Abs. 1a UStG AT greift bei Bauleistungen zwischen zwei österreichischen Unternehmern
- NU stellt Rechnung ohne USt; Hinweis: «Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 19 Abs. 1a UStG»
- GU schuldet 20 % USt ans österreichische Finanzamt
- UID-Nummern beider Parteien im Vertrag und auf jeder Abschlagsrechnung des NU
- Bei ausländischen NU: Prüfung ZKO3-Meldepflicht (Entsendung nach Österreich)
5. Kündigung & Vertragsende
- Ordentliche Kündigung: Frist 14 Tage, Vergütung nach erbrachter Leistung gemäß ABGB § 1168
- Außerordentliche Kündigung bei erheblichem Verzug, Mängeln oder Insolvenz des NU
- BUAG: NU muss ordnungsgemäße BUAK-Beiträge nachweisen — Freistellungsklausel zugunsten GU
- AVRAG: Freistellungsklausel für Lohnansprüche bei grenzüberschreitender Entsendung
- Abnahmeprotokoll als Bedingung für Schlusszahlung und Haftrücklassfreigabe
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Gilt §19 UStG AT auch für Zimmerer-Subunternehmer in Österreich?
Ja. §19 Abs. 1a UStG AT (Reverse Charge) gilt bei Bauleistungen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern in Österreich. Der Zimmerer-NU stellt die Rechnung ohne USt aus und vermerkt: «Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 19 Abs. 1a UStG». Der GU schuldet die 20 % USt ans Finanzamt. UID-Nummern beider Parteien sind Pflicht im Vertrag und auf der Rechnung.
Welche BUAG-Pflichten gelten für Zimmerer-NU in Österreich?
Zimmereiunternehmen fallen unter das BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz). Der NU muss BUAG-Beiträge für seine Mitarbeiter an die BUAK abführen. Der GU sollte im Subunternehmervertrag eine Nachweispflicht des NU für ordnungsgemäße BUAK-Beiträge vereinbaren — bei Verletzung haften GU und NU solidarisch. Die BUAG-Haftung ist ein oft unterschätztes Risiko für österreichische Zimmerei-GU.
Muss der österreichische Zimmerer-NU ÖNORM B 4100 einhalten?
Ja, ÖNORM B 4100 ist die maßgebliche österreichische Norm für Holzbauarbeiten. Der Subunternehmervertrag sollte explizit auf ÖNORM B 4100 und ergänzend auf ÖNORM EN 1995 (Eurocode 5) verweisen. Ohne diesen Verweis entstehen bei Gewährleistungsstreitigkeiten Auslegungsprobleme über den geschuldeten Ausführungsstandard — nach ABGB § 1167ff haftet der NU für mangelhafte Ausführung.
Was gilt für AVRAG und Lohnfortzahlung bei Zimmerer-NU in Österreich?
Das AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) verpflichtet NU zur Zahlung der österreichischen Kollektivvertragslöhne für entsandte Mitarbeiter. Bei Entsendung aus dem Ausland gelten österreichische Mindestlöhne ab dem ersten Tag. Der Subunternehmervertrag sollte eine Freistellungsklausel enthalten: Der NU stellt den GU von allen Ansprüchen frei, die aus AVRAG-Verletzungen entstehen.
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